Engagierte und hilfreiche Verteidigung darf nicht mit Rechtskraft des Urteils enden. Denn oftmals benötigt der zu einer unbedingten Freiheitsstrafe Verurteilte ab diesem Zeitpunkt mindestens in gleichem Maße die Unterstützung eines erfahrenen und geschickten Verteidigers wie zuvor in der Instanzverteidigung. Namentlich im Bereich von Hafterleichterungen (z.B. offener Vollzug, Freigängerabteilung), der vorzeitigen Haftentlassung oder dem vorzeitigen Absehen von der weiteren Strafvollstreckung bei einem ausländischen Strafgefangenen eröffnet sich dem Strafverteidiger ein breites Tätigkeitsfeld, das zu einer deutlich spürbaren Hilfe für den Strafgefangenen führen kann. Herr Rechtsanwalt Pauls verfügt sowohl über die notwendige Erfahrung als auch über das erforderliche Verhandlungsgeschick im Umgang mit den Strafvollstreckungsbehörden und den Justizvollzugsanstalten.