Verfahren im Arztstrafrecht stellen für den betroffenen Mediziner oder psychologischen Therapeuten in aller Regel eine existenzielle Bedrohung dar. Bossi & Ziegert begegnen dieser kritischen Situation mit hoher Fachkompetenz und Erfahrung.
Prof. Dr. Ziegert ist seit Jahrzehnten auf diesem Gebiet tätig, da ihm aufgrund seines erfahrungswissenschaftlichen Studiums der Psychologie medizinisches Denken nahe liegt. Er verteidigt regelmäßig auch in standesrechtlichen Verfahren. Mit Herrn Prof. Dr. Schroth wird die Schlagkraft der Verteidigung wesentlich erhöht, da er zu den renommiertesten Wissenschaftlern auf dem Gebiet des Medizinrechts / Medizinstrafrechts gehört. Er hat sich als Wissenschaftler und Hochschullehrer seit 20 Jahren auf Medizinrecht, insbesondere Medizinstrafrecht spezialisiert. Er ist Herausgeber des Handbuch des Medizinstrafrechts, nunmehr in der 4. Auflage, und Autor von zahlreichen wissenschaftlichen Publikationen. Er ist schließlich geschäftsführender Vorstand der Lebendspendekommision im Klinikum Großhadern der Universität München.
Der medizinische Laie verbindet mit den Begriffen des Arztstrafrechtes oder des Medizinstrafrechtes in erster Linie den ärztlichen Kunstfehler. Tatsächlich sind die Möglichkeiten strafrechtlicher Verstrickung des Arztes in den letzten Jahren erheblich gewachsen.
Sie begegnen uns auf folgenden Gebieten:
- Behandlungsfehler des Arztes
- Versäumte, unwirksame oder unvollständige Aufklärung
- Unterlassene Hilfeleistung (etwa bei Bereitschaftsdienst)
- Betrugsvorwurf bei ärztlicher Abrechnung
- Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- Probleme mit der ärztlichen Schweigepflicht
- Suchtmittelsubstitution
- Sterbehilfe
- Organspende
- Drittmittelwerbung und Korruption
- Sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis
Die Verteidigung im Bereich des Arztstrafrechtes erfordert in besonderer Weise den kompromisslosen Einsatz des Anwalts. Denn bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bedroht in vielen Fällen die berufliche Existenz des Arztes. Hinzu kommen häufig standesrechtliche Verfahren, die gleichfalls einen erheblichen Druck erzeugen. Eine effiziente Verteidigung muss daher die Vertretung in beiden Bereichen umfassen.
In den letzten Jahren werden ärztliche wie auch nichtärztliche Psychotherapeuten verstärkt mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in Therapieverhältnissen, § 174 c StGB, konfrontiert. Dieser Vorwurf bedeutet einen gravierenden Einschnitt, denn er ist nicht nur geeignet, die berufliche Existenz zu vernichten, er gefährdet häufig auch die privaten Bezüge des betroffenen Therapeuten. Viele dieser Verfahren konzentrieren sich bei Prof. Dr. Ulrich Ziegert, da er Diplom-Psychologe ist und in die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Kompetenz beider Fachgebiete einbringen kann.
Rechtsprechung:
Der Gesetzgeber hat erst vor wenigen Jahren das Arztstrafrecht um die Vorschrift des § 174 c StGB erweitert. Bisher gab es hierzu keine revisionsrechtliche Rechtsprechung. Bossi & Ziegert haben durch eine erfolgreiche Revision die erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu herbeigeführt, die die Strafbarkeit des Arztes oder psychologischen Psychotherapeuten wesentlich einschränkt (BGH 1 StR 426/09).
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